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Der Mindestlohn steigt weiter!

Der Mindestlohn steigt weiter!

Der Mindestlohn ist ein Thema, dass die meisten von uns beschäftigt, denn egal ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, jeder muss sich früher oder später einmal mit diesem Thema auseinander setzen.

2015 wurde der Mindestlohn erstmalig eingeführt und betrifft seither alle Volljährigen.


 

Doch gibt es Ausnahmen dafür?

  • Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten nach Arbeitsantritt
  • Auszubildende
  • Pflichtpraktikum
  • Praktikum mit weniger als 3 Monaten

Vom Mindestlohn zu berücksichtigen sind einige Branchen tarifliche Mindestlöhne, die höher als diese Lohnuntergrenze sind.

Die Mindestlohnkommission hat am 30. Juni 2020 ihre Empfehlung des gesetzlichen Mindestlohns für 2021 und 2022 abgegeben. Dieser Empfehlung ist die Bundesregierung gefolgt. So wird der Mindestlohn in den beiden Jahren 2021 und 2022 in vier Stufen steigen.

Im ersten Halbjahr von 2021 liegt der Mindestlohn bei 9,82 Euro und wird im 2 Halbjahr von 2021 auf 10,45 Euro steigen.

Die nächste Empfehlung der Mindestlohnkommission wird im Sommer 2022 erfolgen. Diese ist das für die beiden Jahre 2023, 2024 und werden wieder in vier Stufen erhöht (Sofern die Bundesregierung auch dieser Empfehlung wieder folgen wird).

Doch auch ein breites politisches Spektrum aus Gewerkschaften, Sozialverbänden, Linken, Grünen, SPD und CDU plädieren deutlich für eine Mindestlohnerhöhung. Als Zielmarke wurde hierbei auf 12 Euro etabliert.

Als der Mindestlohn mit einer Einstiegsmarke von 8,50 Euro eingeführt wurde war klar, dass damit kein existenzsichernder Lohn geschaffen wurde. Doch dies sollte sich mit dem Einstieg der Mindestlohnerhöhung ändern.

Seit 2015 (Einführung des Mindestlohns) ist der Mindestlohn um 22,9% gestiegen und wird hoffentlich noch weiter steigen.

Für geringfügig Beschäftigte und bestimmte Wirtschaftsbereiche gibt es eine so genannte „Dokumentationspflicht“.

Diese besagt, dass der Arbeitgeber Arbeitsbeginn, Ende der Arbeitszeit und Dauer der täglichen Arbeitszeit (ohne Pausen) dokumentieren muss. Ob der dies Handschriftlich oder maschinell gehandhabt wird, ist dem Arbeitgeber selbst überlassen.

Dieses Gesetz ist Teil des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, gilt aber nicht für alle Branchen.

Welche Branchen müssen sich an dieses Gesetz halten?

 

  • Baubranche
  • Gaststätten
  • Beherbergungsbetriebe
  • Speditionsfirmen
  • Transport und Logistik
  • Gebäudereinigung
  • Forstwirtschaft
  • Messebau
  • Fleischwirtschaft
  • Zeitungs- und Paketzustelldienste

 


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