Home Office und Kurzarbeit in der Corona-Krise!
Deutschland in der Corona Epidemie: Das bedeutet möglichst viel sozialen Abstand halten, um die Ansteckungsgefahr mit dem Virus COVID-19 möglichst zu verringern. Dabei wird der tägliche Gang zur Arbeit zum Gesundheitsrisiko, nicht nur für sich, sondern auch für viele andere. Wer kann, geht ins Homeoffice, teils kommt es aber auch zu vollständigen Arbeitsausfällen, teils kann aber auch der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen, weil er seine Kinder betreuen muss oder in Quarantäne steht. Was man beim Arbeiten von zu Hause aus beachten muss und wie man bei Verdienstausfällen Kurzarbeitergeld erhält, erfahren Sie hier:
Kommunikation ist A und O
Bei aller Diskussion über Rechte und Pflichten sei gesagt, dass unsere Arbeitsgesetze nicht auf den andauernden Krisenfall ausgelegt sind. Zwar trägt der Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko, das hilft dem Arbeitnehmer im Falle einer, durch wirtschaftliche Einbrüche verursachten, betriebsbedingten Kündigung allerdings auch nicht viel. Hier heißt es also: Flexibilität zeigen, im Gespräch bleiben und gemeinsam Lösungen finden. Insbesondere was die Organisation des Homeoffice angeht, die Erfassung der Arbeitszeiten, die Nutzung der Infrastruktur und das Neuerfinden der Arbeitsprozesse. Hier ist es ratsam, sich nach passender digitaler Unterstützung und Softwarelösungen umzusehen.
Home Office – Grundsätzliche Regelung
Einfach zu Hause bleiben, weil Sie Angst vor Ansteckung auf dem Weg zur Arbeit haben, ist nicht möglich. Denn das gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Außerdem verstoßen Sie dann gegen einer der Hauptpflichten in ihrem Arbeitsvertrag: Nämlich zur Arbeit zu erscheinen. Und gerade in Zeiten von Corona sollte man nichts tun, was zusätzliche Kündigungsgründe schafft.
Dennoch haben viele Betreibe bereits Regelungen zum Home Office oder nutzen die Situation um neue zu schaffen. Gehen Sie auf Ihren Vorgesetzten zu!
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Sie nur mit Ihrem Einverständnis ins Home Office schicken. Eine Arbeitsanweisung alleine reicht nicht aus. Umgekehrt haben Sie aber auch keinen gesetzlichen Anspruch darauf. Das heißt es bedarf einer guten Absprache und hoher Flexibilität von beiden Seiten, damit das Arbeitsverhältnis möglichst störungsfrei fortgeführt werden kann.
Genauso grundsätzlich gilt auch: Ihr Unternehmen stellt alle Arbeitsmittel zur Verfügung, das heißt, dass z.B beruflich bedingte Kosten verursachende Telefonate abgerechnet werden dürfen. Ob Sie für Ihren Arbeitsplatz hingegen einen Mietzuschuss beantragen können, erscheint angesichts der befristeten Dauer der Epidemie wohl wenig erfolgversprechend.
Daneben greift auch beim Arbeiten von zu Hause aus die Unfallversicherung. Doch wann ein Unfall arbeitsbedingt und wann privat ist, ist nicht einfach zu klären. Hier gilt: Steht der Zusammenhang mit der Arbeit im direkten Zusammenhang – stolpert man etwa über das Laptopkabel – greift die Unfallversicherung, fällt jemandem das Eis aus dem Gefrierschrank auf den Kopf wohl eher nicht.
Arbeitsausfall – Was nun?
Arbeitet man allerdings z.B in der Produktion oder in anderen Bereichen, in denen das Arbeiten von vom heimischen Schreibtisch nicht so einfach möglich ist, sieht die Situation möglicherweise anders aus, sodass sich Ihr Arbeitgeber gezwungen sieht, Sie freizustellen.
Wichtig ist: Sie dürfen nicht einfach so ohne Lohn nach Hause geschickt werden. Ebenfalls dürfen Stundenkonten nicht ohne weiteres, also betrieblichen Regelungen, angetastet werden wenn sich Ihr Chef entscheidet den Betrieb wegen des Infektionsrisikos zu schließen. In diesem Fall muss er Ihnen nach § 615 BGB das Entgelt weiter bezahlen. Er darf Ihnen auch keinen Urlaub vorschreiben. Denn dies ist ein höchstpersönliches Recht, dass der Erholung dient. Das heißt, Sie haben da ein Wörtchen mitzureden.
Kurzarbeit ist möglich
Sollte es jedoch aufgrund von Lieferengpässen oder staatlichen Verboten zu Kurzarbeit und somit zu einem Verdienstausfall kommen, kann dies durch Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden. Voraussetzung für die Beantragung ist nach neuer Regelung rückwirkend zum 01. März 2020, dass lediglich 10 % der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen. Neu ist auch, dass auch Beschäftigte in Zeitarbeit Anspruch auf die Ausgleichszahlung haben. Auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitkonten bei Betrieben, die Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen haben, wird ebenfalls verzichtet.
Grundlage für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist der Netto-Entgeltausfall. Für Beschäftigte in Kurzarbeit beträgt die Summe 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Mit Kind im Haushalt ist der endgültige Betrag um Sieben Prozent höher. Die Beträge können nach der aktuellen Gesetzeslage maximal für Zwölf Monate bezogen werden. Für alle Betriebe, die das Kurzarbeitergeld erst durch die Neuregelung beantragen können, wird das Geld rückwirkend zum 01.03.2020 ausgezahlt.
Wer sich jetzt fragt, wie man diese Summe richtig berechnet oder wer noch an der sinnvollsten Art der Erfassung tüftelt, dem sei gesagt: Das Rad muss nicht neu erfunden werden, denn auf dem Markt befinden sich bereits spannende Softwarelösungen zu genau solchen Problemstellungen.
Nicht zuletzt ist zu beachten, dass die Arbeitsagentur Beziehern von Kurzarbeitergeld andere, angemessene Beschäftigungsangebote unterbreiten darf. In Zeiten von Corona wird dies aber wohl nicht zur Debatte stehen. Mehr Infos von der Arbeitsagentur zum Kurzarbeitergeld erfahren Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
Arbeitsverhinderungen aus Ihrer Sphäre
Können Sie nicht zur Arbeit gehen, weil Sie Ihre Kinder betreuen müssen, sieht die Sache anders aus. Für einen kurzen Zeitraum können Sie der Arbeit fernbleiben und dennoch den vollen Lohn erhalten, denn hier gilt § 616 BGB. Der Paragraf regelt, dass kurzzeitige Arbeitsausfälle, die nicht vom Arbeitnehmer verschuldet sind, dem Entgeltanspruch aufrechterhalten. Hier ist allerdings Vorsicht geboten, denn oftmals ist dieser Anspruch arbeits- oder tarifvertraglich ausgeschlossen. Zudem beträgt der Zeitraum, in dem der Arbeit ferngeblieben werden kann in der Regel zwei bis drei, maximal bis zu fünf Tagen.
Befinden Sie sich in einer behördlich angeordneten Quarantäne, dann gilt das nicht als Krankheit. Es greift also nicht die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Hier gelten zunächst dieselben Regelungen des § 616 BGB. Daneben greift § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Danach muss der Lohn weiterhin gezahlt werden, der Betrieb kann ihn sich aber von der zuständigen Behörde auf Antrag erstatten lassen.
Über all dies müssen Sie sich jedoch keine Gedanken machen, wenn Sie krank sind. Wenn sie Krankheitssymptome haben, egal welcher Art gelten die üblichen Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit. Zeigen sich bei Ihnen Erkältungssymptome oder Atemwegsbeschwerden, können Sie sich nach neuer Regelung auch telefonisch krankschreiben lassen.
Weitere Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Weitere Informationen zum Coronavirus
Bundesministerium für Gesundheit